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Satzung des SAM e.V.

Satzung der Shooting Association Munich e.V.

Verein für sportliches Schießen mit Kurz- und Langwaffen aller Art und Kaliber insbesondere zur Pflege des Praktischen Schießens

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Shooting Association Munich e.V." und hat seinen Sitz in München.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Schießsports allgemein sowie des Praktischen Schießens gemäß den internationalen Richtlinien der International Practical Shooting Confederation - IPSC, angepaßt an deutsches Recht, ausschließlich zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbs.

Eine Ausbildung zur kampfmäßigen Verwendung von Schußwaffen und zum Zwecke der Selbstverteidigung wird vom Verein nicht geduldet. Dies gilt analog für die Darstellung des Sportes in der Öffentlichkeit.

3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

3.1) Vereinigung seiner Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Kurz- und Langwaffen aller Art und Kaliber, insbesondere zur Pflege des Praktischen Schießens.

3.2) Übermitteln von Kenntnissen der historischen und modernen Waffentechnik an seine Mitglieder. Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder im sicheren und sportlichen Umgang mit Schußwaffen. Vermittlung der erforderlichen Regelkenntnisse und Sicherheitsvorschriften.

3.3) Präsentation des Praktischen Schießens in der Öffentlichkeit.

3.4) Förderung des Nachwuchses durch Heranführen an das Praktische Schießen.

3.5) Teilnahme seiner Mitglieder an Turnieren und Wettkämpfen auf nationaler und internationaler Ebene.

3.6) Veranstaltung eigener Wettbewerbe im praktischen Schießen mit Kurz- und Langwaffen aller Art.

3.7) Pflegen von Kontakten mit anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen des öffentlichen Lebens.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand (§ 5 der Satzung)

die Mitgliederversammlung


§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus


1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassier

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Kassier. Der 1. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets alleine. Der 2. Vorstand vertritt den Verein zusammen mit dem Kassier.
2) Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer schriftlicher Wahl mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren.

3) Zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt dürfen in den Vorstand keine Personen gewählt werden, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind oder in eheähnlicher Beziehung leben.

4) Entscheidungen, die außerhalb des gewöhnlichen Vereinsalltages liegen, trifft der Vorstand gemeinsam durch Beschluß. Über Vorstandsbeschlüsse werden Protokolle angefertigt, die allen Vereinsmitgliedern auf Antrag zugänglich sind.

5) Zum Abschluß von Darlehensverträgen, Dauerschuldverhältnissen sowie Entscheidungen hinsichtlich der Auflösung des Vereines ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 6 Kassier

Der Kassier wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er ist den Vereinsmitgliedern gegenüber für die ordentliche Verwaltung der Beiträge verantwortlich. Zahlungen hat er nur auf ausdrückliche Anweisung des Vorstandes zu leisten. Jedem der Vorstände wird ein Prüfungsrecht für die Kasse eingeräumt.

§ 7 Sportwart

Der Sportwart wird vom Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren ernannt. Er ist zuständig für die Organisation des Trainingsablaufes und die Unterweisung der Schützen in der Theorie, der Praxis und dem Sicherheitsreglement des sportlichen Schießens. Ziel der Ausbildung ist die Teilnahme an Wettbewerben. Tritt eine Vereinsmannschaft bei Wettbewerben an, so ist der Sportwart für deren Betreuung zuständig. Veranstaltet der Verein eigene Wettbewerbe, so ist der Sportwart zusammen mit den Vorständen für die Ausarbeitung, die Vorbereitung und die Durchführung verantwortlich.

Zur Ausübung seiner Tätigkeit und Erhöhung der Effizienz kann sich der Sportwart Helfer suchen.


§ 8 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr, innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres, ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Frist zur Einberufung beträgt hier ebenfalls 2 Wochen.

§ 9 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung

Neben den gesetzlichen und den sich aus der Satzung ergebenden Rechten obliegt der Mitgliederversammlung die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, der Jahresabrechnung des Kassiers, die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers sowie die Beratung und Beschlußfassung über Anträge gemäß der Tagesordnung.


§ 10 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

1) Beschlußfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder gem. § 10.2 vertretenen Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienen oder Vertretenen gem. § 10.2, d.h. Stimmenthaltungen zählen als nicht erschienen.

Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Erschienen oder Vertretenen gem. § 10.2. erforderlich.
  1. Mitglieder können sich unter Bezug auf die Ladung mit Tagesordnung von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung und auch bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Dazu notwendig ist eine schriftliche Vollmacht, die bei Versammlungsbeginn vorliegen muß und vom Vorstand zusammen mit dem Protokoll und eventuellen Stimmzetteln in der Vereinsakte abgelegt wird. Jedes Mitglied kann maximal 2 Stimmen, inclusive der eigenen, auf sich vereinen.
3) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder notwendig. Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden oder gem. § 10.2. vertretenen Vereinsmitglieder.

4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung mit Handzeichen gefaßt, sofern nicht andere Bestimmungen dieser Satzung zwingend schriftliche Abstimmung vorschreiben. Stellen mindestens 3 Vereinsmitglieder den Antrag auf schriftliche Abstimmung, so ist diesem Wunsch nachzukommen.

§ 11 Mitglieder

Mitglied kann ohne Ansehen der Rasse, Religion oder des Geschlechtes jeder werden, der im Sinnes des Gesetzes unbescholten ist, die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, den Vereinszweck (§ 2 der Satzung) zu erfüllen.

§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme in den Verein setzt einen Antrag des Bewerbers voraus. Weiterhin muß der Bewerber an mindestens 4 Trainingsterminen als Schießgast teilgenommen haben.

Der Vorstand kann von dem Bewerber ein Führungszeugnis verlangen

2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.


§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

1) Austritt - Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Anteilige Beiträge des Mitgliedes werden nicht erstattet. Ein Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen besteht nicht.
  1. Ausschluß - Der Ausschluß eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei Verstoß gegen die Vereinssatzung und bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Der Ausschluß wird sofort wirksam. Anteilige Beiträge des Mitgliedes werden nicht erstattet.
Ein Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen besteht nicht.

Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben.
  1. Streichung - Wird der Mitgliedsbeitrag nicht termingerecht bezahlt und nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines weiteren Monats entrichtet, kann der Vorstand beschließen, dieses Mitglied zu streichen. Auf diese Möglichkeit muß der Vorstand in der Mahnung hinweisen.
4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft muß jegliches Vereinseigentum zurückgegeben werden.

§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft

Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliedschaft ruhen. In dieser Zeit wird nur der laufende Mitgliedsbeitrag ohne Standgebühr erhoben. Erscheint das passive Mitglied zum Trainingsbetrieb, wird von Ihm Gastgebühr erhoben. Während der Dauer der ruhenden Mitgliedschaft ruht auch das Stimmrecht des Mitgliedes.

Statusänderungen (Aktiv - Passiv = ruhende Mitgliedschaft) sind dem Vorstand sechs Wochen vor Quartalsbeginn anzuzeigen.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt,

  • die vereinseigenen Geräte und Einrichtungen zu benutzen
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • bei der Mitgliederversammlung, außer bei ruhen der Mitgliedschaft gem § 14,
ihr Stimmrecht auszuüben.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Satzung einzuhalten
  • den Mitgliedsbeitrag zu entrichten
  • an zumindest vier Schießveranstaltungen im Jahr aktiv teilzunehmen
  • den übernommenen Funktionen nach besten Kräften gerecht zu werden
  • die Vereinseinrichtungen, technischen Geräte und Waffen pfleglichzu behandeln
und bei Beschädigung Ersatz zu leisten

§ 16 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern monatlich einen Beitrag, dessen Obergrenze die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag ist bis zum Monatsbeginn fällig. Die Beiträge sind Bringschulden im Sinne des § 270 BGB.

§ 17 Beurkundung und Beschlüsse

Die in der Mitgliederversammlung und bei Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Protokollführer und vom Vorstand zu unterzeichnen. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Schriftführer ernennen.

§ 18 Versicherung

Für alle Mitglieder und Gäste besteht eine Haftpflichtversicherung. Vorfälle sind dem Vorstand unverzüglich unter Angabe von Zeugen anzuzeigen.

§ 19 Vereinsvermögen, Haftung

Alle Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke verwendet. Mittel des Vereins oder etwaige Gewinne werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet und die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein


Tierschutzverein Dachau e.V.

Roßwachtstr. 33

85221 Dachau

oder dessen Rechtsnachfolger,der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung geändert gemäß Beschluß der Mitglieder vom 14.01.1999

München, den 14.01.99

Johann Kurz, 1. Vorstand